ADG Akademie

    Konsultation der MaRisk

    von Wilbert, Thomas

    Am 26.09.2022 hat die BaFin auf ihrer Homepage einen novellierten Entwurf der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) veröffentlicht und zur Konsultation gestellt.

    Wie die BaFin erläutert, ist es das vorrangige Ziel, mit dieser Novellierung die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für die Kreditvergabe und Überwachung umzusetzen.

    Der Entwurf enthält zudem aber auch Anforderungen an das Management von Nachhaltigkeitsrisiken sowie grundlegende Regelungen zur Verwendung von Modellen, welche die Institute einhalten müssen.

    Durch die Einbettung der EBA Leitlinien mit den entsprechenden Anforderungen zur Kreditvergabe und Überwachung soll zukünftigen Krisen mit einer flächendeckenden Verschlechterung der Kreditqualität von Portfolien durch Anforderungen an eine risikobewusste Kreditvergabe vorgebeugt werden, so die BaFin in ihrer Veröffentlichung. Da sich einige Anforderungen aus den Leitlinien der EBA bereits in den MaRisk wiederfinden, es aber auch Abschnitte der Leitlinien gibt, die bisher nicht in den MaRisk berücksichtig sind, hat sich die Deutsche Bankenaufsicht bei der Umsetzung der Leitlinien für ein differenziertes Vorgehen entschieden. Wenn Inhalte der EBA Leitlinien bereits in den MaRisk enthalten sind und die Anforderungen dadurch bereits aktuell überwiegend abgebildet sind, wird die konkrete Anforderung oder bei Klarstellungen die jeweilige Erläuterung so ergänzt, dass die Vorgabe aus der Leitlinie vollumfänglich umgesetzt ist. Enthält ein Abschnitt neben Klarstellungen aber auch neue Anforderungen, erfolgt ein Verweis auf die EBA Leitlinien. Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass die Anwendung der EBA Leitlinien proportional erfolgt, dies wir auch in AT 1 Tz. 3 der MaRisk deutlich. Wobei Umfang, Art und Komplexität der Kreditfazilität nach der Veröffentlichung der BaFin das entscheidende Kriterium für die proportionale Anwendung der spezifischen Regelungen sind.


    Nachfolgende wesentliche Inhalte der EBA Leitlinien zur Kreditvergabe und Überwachung werden durch die BaFin mit der aktuellen Novelle umgesetzt:

    • Management der Kreditrisiken, der Strategie, dem Risikoappetit, der Risikokultur u. Limitierung, bezogen auf das Kreditrisiko und die Kreditentscheidungsprozesse
    • Prozesse der Kreditvergabe einschließlich der Auskünfte, Unterlagen und Daten welche für die Kreditwürdigkeitsprüfung der Kreditnehmer relevant sind
    • Aufsichtliche Erwartungen an die risikobasierte Preisgestaltung von Krediten
    • Anforderungen für die Bewertung von Sicherheiten zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme sowie die Anforderungen an die Überwachung und Neubewertung
    • Anforderungen an die laufende Überwachung des Kreditrisikos
    • Anwendung, Datenqualität, Validierung und Erklärbarkeit von Modellen im Rahmen der Säule II

     

    Mit der aktuellen Novelle, sollen auch Mindestanforderungen an das Immobiliengeschäft für Kreditinstitute eingeführt werden. Dafür wird ein neues Modul (BTO 3) im Besonderen Teil der MaRisk aufgenommen. Um Kreditinstitute, die nur ein marginales Immobiliengeschäft haben, nicht mit den Anforderungen an das Immobiliengeschäft zu belasten, ist ein Schwellenwert vorgesehen, unterhalb dessen auf die Einhaltung der Anforderungen verzichtet werden kann. Nach Ausführungen der BaFin, wird es wohl einerseits einen relevanten Schwellenwert von 2 % der Bilanzsumme geben. Zusätzlich einen absoluten Schwellenwert von 10 Mio. €. 

    Die BaFin nimmt mit der aktuellen Novellierung auch Anpassungen im Bereich der Geschäftsmodellanalyse vor. Da nach Aussage der BaFin nur einzelne Ergänzungen in den Abschnitten vorgenommen werden, hat die BaFin darauf verzichtet, ein eigenes Modul hierfür zu konzipieren.

    Bereits im Mai hat die BaFin angekündigt, dauerhafte Regelungen für den Handel im Homeoffice zu überprüfen und aufzunehmen. Die aktuelle Novellierung beinhaltet daher im BTO 2.2.1 TZ 3 unter anderem Regelungen, dass Geschäftsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume nur im Rahmen interner Vorgaben zulässig sind. Hier sind nach den Ausführungen der BaFin insbesondere die Berechtigten, der Zweck, der Umfang und die Erfassung festzulegen.

    Die ESG-Risiken finden ebenfalls Einzug in die MaRisk. Nachdem die BaFin mit dem Merkblatt zu dem Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken eine Orientierungshilfe geliefert hat, übernimmt die MaRisk-Novelle die Leitplanken aus dem Merkblatt in den Reglungstext und schafft somit prüfungsrelevante Anforderungen. Weiterhin setzt die BaFin mit der aktuellen Novelle, die auf ESG-Risiken bezogenen Abschnitte der EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und Überwachung um. Die BaFin erwartet, dass sich die beaufsichtigten Unternehmen im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken einen ihrem Geschäftsmodell und Risikoprofil angemessenen Ansatz entwickeln.

    Weitere neue Inhalte der aktuellen Konsultation beziehen sich auf Regelungen für bedeutende Förderbanken.

    Stellungnahmen zum vorliegenden MaRisk Entwurf sind bis zum 28.10.2022 möglich. Die gesamte Veröffentlichung der BaFin sowie den Konsultationsentwurf finden Sie unter diesem Link.